§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Deutsch-Aserbaidschanischer-Medizinerverband. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V. “. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „selbst begünstigte Zwecke“der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein natürliche und/oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der med. Wissenschaft und Forschung i.S.d. § 52 AO. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die medizinische, zahnmedizinische, pharmazeutische, psychiatrische, klinisch-psychologische und humanitäre Versorgung von hilfsbedürftigen Menschen auf nationaler und internationaler Ebene, insb. durch Besorgung und zur Verfügung Stellung von med. Gerätschaften, Medikamenten und Zuschüssen für med. Versorgungen bzw. Versorgungsmaßnahmen. Der Zweck wird darüber hinaus verwirklicht durch Austausch von Informationen und Meinungen und der Führung von Diskussionen zu medizinisch-wissenschaftlichen Themen insb. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Aserbaidschan. Der Zweck besteht u. a. auch in der Zusammenarbeit mit deutschen und aserbaidschanischen Ärztekammern, Ärzteverbänden, Verbänden der Gesundheitssorge und -pflege und Gesundheitsbehörden. Darüber hinaus besteht der Zweck in der Förderung und Durchführung von Fachveranstaltungen, Fort - und Weiterbildungen deutscher und aserbaidschanischer Fachkräfte in medizinische, zahnmedizinische, psychischen und pflegerischen Berufen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein gehören an: 1. ordentliche Mitglieder (natürliche Personen), 2. assoziierte Mitglieder, 3. Ehrenmitglieder, 4. fördernde Mitglieder (sowie Einzelpersonen als auch juristische Personen).
Zu 1.: Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie Pharmazeuten und klinische Psychologen sein. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragssteller schriftlich bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu 2.: Studenten der oben genannten Berufsgruppen können durch schriftlichen Antrag beim Vorstand ebenfalls Mitglied werden (assoziierte Mitglieder). Über die Aufnahme assoziierter Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Während des Studentenstatus sind keine Beiträge an den Verein zu entrichten. Studenten können kein Stimmrecht ausüben. Sie werden jedoch durch einen Vertreter im Vorstand beratend vertreten. Die Wahl des Vertreters der assoziierten Mitglieder erfolgt während der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Zu 3.: Personen, die sich aufgrund ihres besonderen Engagements in der Forderung der Vereinsziele oder im Berufsleben hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt und haben keinen Beitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Zu 4.: Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen sein. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Fördernde Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei sonstigen Vereinen durch Auflösung. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann grundsätzlich nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und ist drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige später, so wird der Austritt erst zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahrs wirksam. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nach einem Bericht des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, wenn: Ein Verstoß gegen Vereinsinteressen oder eine Verletzung der Satzung vorliegt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beiträge an den Verein sind bis zum 31. Dezember eines Jahres zu zahlen; die Bankeinziehung erfolgt im vierten Quartal. Bei Säumnis der Beitragspflicht ist der Vorstand ohne gesonderten Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, nach Abmahnung und unter Fristsetzung die Mitgliedschaft aufzuheben. Die Mitglieder des Vereins sind von jeder persönlichen Haftung in Bezug auf die vom Verein eingegangenen finanziellen Verpflichtungen befreit. Diese Verpflichtungen werden ausschließliche durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Hierzu sind jeweils schriftlich per Post oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämtliche Mitglieder einzuladen. Zwischen Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlungen können in physischer oder in einer virtuellen Form (z. B. über ein Videokonferenztool) stattfinden.
2. Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden, sofern es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellt. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Jede Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht (§12), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich durch ein anderes ordentliches Mitglied durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
5. Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind: a. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, b. Entgegennahme, Beratung und Genehmigung des Berichtes des Schatzmeisters, c. Die Entlassung des Vorstandes, d. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeitrage, e. Beschluss über eine eventuelle Änderung bzw. Erweiterung der Tagesordnung. f. Beschluss über Satzungsänderungen (siehe auch §12) und die Auflösung des Vereins (siehe auch §14): Bei Anträgen auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüssse über Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Anträge bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung versandten Tagesordnung aufgeführt sind.
6. Die Mitgliederversammlung wählt unter dem vorläufigen Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden jeweils ihren Versammlungsleiter und den Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeitrage bezahlt haben
§9 Vorstand
1. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich und in offentlicher Abstimmung zu wählen. Die Abstimmung kann in einer persönlichen Anwesenheit oder in einer virtuellen Sitzung erfolgen.
2. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und höchstens siebzehn Mitgliedern zusammen.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes betragt zwei Jahre.
4. Die Mietgliederversammlung wählt aus der Reihe der Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der Vorsitzende darf es maximal zweimal in Folge sein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden und beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes werden untereinander durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
6. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
§10 Aufgaben des Vorstandes
1. Vorbehaltlich einer anderweitigen späteren Regelung trifft der Vorstand mindestens einmal im Quartal zusammen. Das Treffen kann in physischer oder in einer virtuellen Form (z. B. über ein Videokonferenztool) stattfinden.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die nötigen Schritte zur Verwirklichung der Vereinsziele zu unternehmen und den Haushaltsplan für das kommende Jahr aufzustellen.
3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§11 Satzungsänderung
Ein Vorschlag zur Satzungsänderung muss von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Vereins oder vom Vorstand eingebracht werden. Er muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugänglich sein (Internet oder Printmedien). Auf der zur Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung in der durch die Satzung festgelegten Frist neu einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gültige Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fassen.
§12 Öffentlichkeitsarbeit
Sprecher des Vereins in der Öffentlichkeit ist der erste Vorsitzende oder ein von ihm ernannter Vertreter. Öffentliche Erklärungen im Namen des Vereins sind vom Vorsitzenden mit zumindest einem weiteren Vorstandsmitglied abzusprechen.
§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
2. Der Beschluss ist binnen vier Wochen dem zuständigen Amtsgericht Hannover mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Deutschen Forschungsgesellschaft zu übertragen. Die Übertragung des Vermögens wird erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorgenommen.
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